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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I.  GELTUNGSBEREICH 

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen dem Kunden und Falken-Zaun. 

  2. Alle vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

  3. Jegliche Änderungen an unseren Geschäftsbe-dingungen benötigen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Zustimmung. 

II. VERTRAGSSCHLUSS

  1. Ein vom Kunden unterzeichnetes Angebot ist ein bindendes Angebot. 

  2. Das Aufmaß findet zu den aktuellen Gegebenheiten statt. Da unsere Zaunanlagen nach Maß angefertigt werden, ist eine Änderung jeglicher Art nach Auf-tragsbestätigung durch die Firma Falken-Zaun nicht mehr möglich. 

  3. Der Grenzverlauf muss bei dem Aufmaßtermin feststehen, andernfalls muss ein erneuter Termin stattfinden. Die Kosten für den erneuten Aufmaß-termin trägt dann der Auftraggeber. 

  4. Ein Vertrag wird erst dann rechtskräftig, wenn  
    Falken-Zaun dessen Annahme durch eine Auftrags-bestätigung bestätigt. Dazu wird die Bestellung des Kunden von unserem Verkäufer geprüft und nach unserer Annahme in einer Auftragsbestätigung ge-neriert und dem Kunden zugeschickt. 

  5. Erst nach Bestätigung einer technischen Zeichnung (ausgenommen Doppelstabmatten-Zaunanlagen), dem Eingang der Anzahlung und dem Vorliegen des unterschriebenen Vertrages, wird der Auftrag durchgeführt. 

  6. Der Kunde gestattet die Registrierung in der Firmenreferenzliste. Es werden keine Namen und Telefonnummern weitergegeben. Die Referenzliste dient dazu, um Interessenten einer neuen Zaunan-lage ggf. die Zaunanlage live zu zeigen. Dies geschieht sehr, sehr selten. Es wird jeder Interessent darauf hingewiesen, dass die Zaunanlage des  
    Kunden weder zu berühren noch dort zu klingeln  
    ist. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann der Kunde dazu jederzeit widersprechen. 

  7. Der Kunde gestattet Falken-Zaun Bildmaterial der Zaunanlage anzufertigen und für Werbezwecke (wie bspw. Website oder Katalogen) zu verwenden. Das Bildmaterial dient dazu, die schönen Zaunanlagen neuen Interessenten zu zeigen. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann der Kunde dazu jederzeit widersprechen. 

 

III.  WIDERRUFSRECHT 

Da es sich bei unseren Zaunanlagen und Torsystemen um individuell angefertigte Produkte handelt, gibt  
es kein Rücktrittsrecht vom Vertrag. 

 

IV.  PREISE- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

  1. Der Kunde verpflichtet sich nach Vertragsschluss bzw. Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Bruttogesamtwertes zu leisten. 

  2. Nur bei Selbstmontage-Projekten: Der restliche Betrag für das Material muss bis zum vereinbarten Liefertag erfolgen bzw. nachgewiesen werden, ansonsten wird die Ware nicht entladen. Dem Kunden werden dann die Fahrt- und Arbeits-kosten berechnet. 

  3. Bei Projekten mit Montageleistung durch Falken-Zaun: Je nach Baufortschritt darf sich Falken-Zaun Montageleistungen einfordern. 

  4. Nach Fertigstellung und Übergabe der Zaunanlage / 
    Toranlage an den Kunden, wird durch eine Abschluss-rechnung der Endbetrag fällig. 

  5. Sollte der Kunde im Zahlungsverzug stehen, darf Falken-Zaun Montagen und vereinbarte Termine abbrechen bzw. verschieben. 

  6. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Auftrag-geber die Demontage und den Abtransport der Ware durch den Auftragnehmer zu erlauben. 

 

V.  LIEFERBEDINGUNGEN 

  1. Die Lieferzeit beträgt 8 – 14 Wochen ab dem Eingang der Anzahlung oder der Bestätigung der technischen Zeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später  
    liegt. Unter Umständen (bspw. in Extremfällen) kann die Lieferzeit länger betragen, dabei wird der Kunde von uns unverzüglich informiert. Dies berechtigt nicht zum Vertragsrücktritt. 

  2. Die Ware muss durch den Abnehmer bei der Lieferung geprüft werden. Jegliche Reklamationen müssen durch den Speditionsfahrer schriftlich be-stätigt werden. Die Lieferung erfolgt zur ange-gebenen Lieferadresse und wird bis max. 20 m auf das Grundstück entladen. Nach der Entladung haftet der Auftragnehmer Falken-Zaun nicht für Diebstahl oder Schäden jeglicher Art. 

  3. Bei der Lieferung ist es zwingend notwendig, dass  
    der Auftraggeber bzw. eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person anwesend ist. Andernfalls wird die Ware nicht übergeben und der Kunde haftet für jegliche Schäden. 

  4. Bei einer Nichtabnahme der Ware wird die Ware bei Falken-Zaun zu einem Preis von 90,- € brutto pro Woche eingelagert. 

  5. Bei einer Lieferung von Toren (Schiebetor bzw. Dreh-flügeltor) muss der Kunde bei der Abladung von großen und sehr schweren Toren einen Gabelstapler, Kran o. ä. und bei kleinen Toren eine Unterstützung durch 1 – 2 Personen zur Verfügung stellen. Genaueres bitte mit Ihrem Verkaufsberater besprechen. 

 

VI.  EIGENTUMSVORBEHALT 

  1. Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. 

  2. Kostenvoranschläge, Angebote und Zeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch an dritte Personen zugänglich gemacht werden. 

  3. Solange das Eigentum noch nicht an den Kunden übertragen wurde, muss der Kunde pfleglich mit  
    der Sache umgehen. Ebenso hat er Falken-Zaun  
    über jegliche Eingriffe Dritter (bspw. bei Pfändung-en) unverzüglich zu informieren. 

 

VII.  MONTAGELEISTUNG 

  1. Es wird separat ein Montagetermin vereinbart. Dieser Termin wird nach der Lieferung gemeinsam mit dem Kunden abgesprochen. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, werden angemessene Wetterverhältnisse benötigt. Dazu können winter-liche Verhältnisse wie Schnee, Eis, als auch Stark-regen und Sturm die Montage verzögern oder verlängern. Falken-Zaun bemüht sich die Montage bei einer Verbesserung der Verhältnisse die Baustellen chronologisch und schnellstmöglich fortzuführen. 

  2. Abhängig vom Montageaufwand erfolgt die Montage in der Regel binnen 2 bis 3 Werktagen. Je nach Aufwand und Witterung kann es auch zu mehreren Terminen kommen. 

  3. Durch den Kunden abgesagte Montagetermine können i. d. R. erst nach 7 Werktagen neu eingeplant werden. 

  4. Die Referenzpunkte — einschließlich Grundstücks-grenzen, Baulinien, Bauhöhe und Grenzsteine — werden durch den Kunden als Markierungspunkte festgelegt. Falken-Zaun übernimmt keine Haftung für falsche Angaben (falsche Grenzen). Der Auftrag-geber ist für eventuelle öffentlich- und privatrecht-liche Genehmigungen zuständig. 

  5. Bei dem Montagestart muss der Kunde zugänglichen Lagerplatz schaffen. Es muss ein Stromanschluss und ein Wasserzugang unentgeltlich vom Kunden bereitgestellt werden. 

  6. Eine Baufreiheit ist von dem Kunden zu gewähren, sodass die gesamten Arbeiten durchgeführt werden können (beidseitig jeweils ca. 40 cm). Ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m von Person-en und Tieren (wie bspw. Hunden) zu der Baustelle und zu den Arbeitern ist einzuhalten. Sollte nicht genügend Platz vorhanden sein, so werden die Arbeiten abgebrochen und die Fahrt- und Arbeits-kosten dem Kunden berechnet. 

  7. Leitungspläne von Medien, Strom, Wasser, Gas u. Ä. müssen grundsätzlich dem Montageleiter oder Ihrem Verkaufsberater vor Beginn der Montage bereit-gestellt werden. Stellt der Auftraggeber diese nicht zur Verfügung, so haftet der Kunde für jeglichen Schaden an Leitungen und Rohren. (Diese Pläne können ggf. bei der Stadt oder Netzbetreiber einge-holt werden). 

  8. Zur Montageleistung gehört der Aushub und die Erstellung der Fundamente für Tore, Pforten und Zaunfelder bzw. das Verschrauben auf einem Mauerwerk und deren Einbau und Feinjustierung. 

  9. Die Montage ist für normale Bodenverhältnisse (Bodengruppe 2 – 4 nach DIN 18196) ausgelegt. Werden im Erdreich u. a. alte Betonreste, Wurzeln, Steine, hoher Wasserstand oder Fundamente vorgefunden, so darf die Montage abgebrochen werden. Nach Absprache zwischen dem Kunden und unserem Montageleiter wird ein neuer Termin zu einem neuen Montagepreis festgelegt. Bei Stemm-arbeiten, Mehr- oder Zusatzleistungen erfolgt eine Nachberechnung. 

  10. Jeglicher Erdaushub verbleibt beim Kunden. Der Kunde muss dafür eine geeignete und erreichbare Fläche oder einen bauseits zur Verfügung gestellten Container bis maximal 15 m entfernt zuweisen. 

  11. Bei einer Extraleistung für die Demontage der alten Zaunanlage (im Angebot als Extraposition einzeln aufgeführt) werden durch uns die vorhandenen Holz- und Stahlzaunelemente fachgerecht entsorgt. Die Demontage beinhaltet nur jene Bestandteile, welche entfernt werden müssen, um die neue Zaunanlage aufzubauen. Erdaushub, alte Fundamente, Betonreste u.  Ä., verbleiben hierbei ebenfalls beim Kunden. 

  12. Das Anschließen jeglicher elektrischen Komponente wird von Falken-Zaun nur übernommen, wenn es im Vertrag ausführlich aufgelistet ist. Dabei wird der Anschluss nur im Bereich der Zaunanlage übernom-men, sofern es im Vertrag enthalten ist. Dazu müssen die entsprechenden Kabelleitungen zum Bereich der Zaunanlage vom Auftraggeber verlegt werden. 

  13. Eine Lichtschranke, welche durch Falken-Zaun geliefert und angeschlossen wird, wird oberirdisch in einem Schutzrohr verlegt. Sollte der Kunde bereits einen Graben gezogen oder unterirdisch ein erreichbares Leerrohr verlegt haben, ist es auch möglich, das Kabel der Lichtschranke dort zu ver-legen. Eine vorige Absprache mit der Geschäfts-leitung ist hierfür erforderlich. 

  14. Jegliche Absprachen während der Montage haben mit der Geschäftsleitung zu erfolgen. Absprachen  mit den Montagearbeitern sind nicht bindend. 

  15. Pflasterarbeiten sind kein Bestandteil des Angebots, es sei denn, dass es im Vertrag mit aufgenommen wurde. 

  16. Sollte für die Arbeiten die Aufnahme des Pflasters notwendig sein und dies im Vertrag nicht mit aufge-nommen sein, so darf (nach Absprache mit dem Auftraggeber) Falken-Zaun das Pflaster nur für diese Fälle aufnehmen. Für den fachgerechten und optisch einwandfreien Wiedereinbau des Pflasters über-nimmt Falken-Zaun keine Haftung. Es kann dazu ggf. eine Nachberechnung erfolgen. 

  17. Falken-Zaun ist nicht dazu verpflichtet, benutzte Flächen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 

  18. Die durch die Materiallieferung bedingten Verpack-ungen und ggf. Einweg-Paletten verbleiben beim Kunden, wenn nicht anders angegeben. Gegen Entgelt können diese auch mitgenommen und ent-sorgt werden. 

  19. Beim Setzen der Pfosten im Erdreich finden Ausgra-bungen statt. Sollte vorhandenes Pflaster an diesen Stellen vorhanden sein, könnte dieses ggf. beschädigt werden. Falken-Zaun trägt hierfür keine Haftung und keinen Ersatz. 

  20. Eine durch den Kunden gestellte Sache (bspw. Brief-kästen, Gegensprechanlagen, etc.) wird nicht mon-tiert und auch nicht angeschlossen; es sei denn, dass es ausdrücklich im Vertrag mit aufgeführt wurde. 

VIII.  FERTIGSTELLUNG UND ABNAHME DER ANLAGE 

  1. Nach Fertigstellung sind die Zaunanlage, Pforte und Toranlage je nach Witterung 1 – 4 Tage für die Funda-menttrocknung ruhig zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Ruhezeiten und der daraus folgenden Fehl-stellungen übernimmt Falken-Zaun keine Haftung. 

  2. Bei der Übergabe der Zaunanlage durch unsere Monteure oder dem Montageleiter, ist der Auftrag-geber dazu verpflichtet anwesend zu sein, da er über jegliche Bedienungen und mögliche Gefahren auf-geklärt wird. 

  3. Sollten berechtigte Mängel vorhanden sein, steht uns das Recht zu, den berechtigten Mangel (ggf. mehr-mals) nachzubessern oder auszutauschen. 

  4. Nachbesserungen werden nach schlosserfachlichen Maßnahmen angewandt, Nachbesserungen an der Pulverbeschichtung werden durch Korrekturfarbe ausgebessert. 

  5. Optische Mängel werden nach den bekannten DIN-Normen beurteilt und mit bloßem Auge aus 3 m Entfernung bewertet. 

  6. Optische Beeinträchtigungen, die im Zuge der sach-gemäßen Bearbeitung der Ware entstanden sind, sind keine Mängel, die den Auftraggeber zu Gewährleis-tungsansprüchen berechtigen. 

  7. Laut VdL Richtlinien (Verbandes der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie) ist es möglich, dass Farb-abweichungen des in Zaunfarbe pulverbeschichteten Briefkastens u.  U. vorkommen können. 

IX.  HAFTUNG 

  1. Sollte der Kunde keine Leitungspläne (siehe VII Absatz 7) gestellt haben, so haftet Falken-Zaun nicht bei Sach- und Vermögensschäden. Bei Beschädi-gungen von Leitungen und Rohren jeglicher Art trifft Falken-Zaun keine Haftung. 

  2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung bei Brüchen, Rissen, Verschmutzungen, Beschädi-gungen o.  Ä. an bauseitigen Erzeugnissen (wie Mau-ersockel, Garagen, etc.). 

  3. Bei einer Montage an bereits vorhandene Pfosten, Sockel, Säulen o. Ä., haftet Falken-Zaun nicht für Beschädigungen bei der Herstellung der für die Befestigung benötigten Bohrungen. 

  4. Sollte durch Falken-Zaun ein Antrieb an ein bereits vorhandenes Tor gesetzt worden sein, so haftet Falken-Zaun nicht für Folgeschäden und etwaige Mängel an der Toranlage. 

  5. Referenzbilder, Bilder auf unserer Website oder in unserem Katalog, Veranschaulichungen, technische Zeichnungen u.  Ä. dienen lediglich als Anschauungs-material und können vom Endprodukt abweichen. Falken-Zaun behält sich das Recht vor, Produktver-änderungen, die einer Qualitätsverbesserung dienen, auch ohne Vorankündigung durchzuführen. 

  6. Die im Angebot enthaltenen Maße sind circa Anga-ben und dienen lediglich als Beispiel, welche erst nach dem millimetergenauen Laser-Aufmaß Termin und der Projekterstellung an Gültigkeit bekommen und ggf. angepasst werden müssen. Die ange-gebenen Bodenfreiheiten beziehen sich auf perfekt gegebene und waagerechte Bodenverhältnisse, sowie bei den Zaunfeldern mit darunterliegenden und durch Falken-Zaun gesetzten Borden. Die Bodenfreiheiten können je nach vorhandenen Ge-gebenheiten abweichen. 

  7. Zäune können ab einer bestimmten Höhe bauan-zeige- bzw. baugenehmigungspflichtig sein. Hierfür muss der Kunde sich entsprechend vorab infor-mieren. Eine Auskunft erteilt das zuständige Bauamt. Falken-Zaun trägt hierfür keine Haftung. 

 

X.  MÄNGELANSPRÜCHE 

  1. Die Garantie für die Verzinkung und Pulver-beschichtung der Stahl Zaunanlagen der Classic, Elegance und Basic Modellreihen auf Durchrostung beträgt 5 Jahre. 

  2. Die Garantie für die Pulverbeschichtung von Alu-minium-Zaunanlagen der Avantgarde Modellreihe auf Durchrostung beträgt 5 Jahre. 

  3. Die Gewährleistung für das Material, sowie alle mechanische, elektrische und elektronische Komponente der Zaunanlage wie bspw. Antrieb beträgt 2 Jahre. 

Stand: Juni 2023
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